Meine AGB 

§ 1 Geltungsbereich

Die AGB vom DJ Mnoch, vertreten durch Marco Noch, Alte Landstr. 34, 50129 Bergheim, gelten sobald der Vertrag unterschrieben ist, als Anerkannt. 

Sollten AGB`s des Vertrag Nehmers ( Veranstalter) diese Bedingungen wiedersprechen, sind die entsprechenden Paragraphen der AGB`s des Veranstalters nicht bindend. Abweichungen von den AGB müssen schriftlich fixiert, von beiden Parteien unterschrieben und dem AGB sowie dem Vertrag als Anlage beigefügt werden.

§ 2 Gage und Zahlungsbedingungen

Die Höhe der Gage ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag und enthält alle vereinbarten Leistungen. Der im Vertrag notierte Preis gilt als verbindlich und ist im Nachhinein nicht rabatt- oder abzugsfähig.

Die Gage für DJ Buchungen enthält generell alle Kosten für An und Abfahrt, Aufbau des Equipments und für Reisekosten über 100 km zudem Kosten für eine Übernachtung.

Zahlungen sind ohne Abzüge und ausschließlich direkt vorzunehmen. 

Folgende Zahlungsarten werden akzeptiert:

Barzahlung vor Aufbau des Equipments

Bargeldlose Überweisung, ein Beleg ist vor Aufbau des Equipments per bankquittierten Überweisungsbeleg glaubhaft nachzuweisen

Die Gage ist bei Auftritten mit Beendigung der Veranstaltung fällig. 

Mit Ablauf der Frist kommt der Veranstalter mit der Zahlung in Verzug. Hierfür gelten uneingeschränkt die Regelung des BGB.

Unter Anwendung der Kleinunternehmensregelung gemäß §19 Abs. 1 UStG wird für berechnete Leistungen keine Mehrwertsteuer erhoben oder ausgewiesen.

§ 3 Vertragsrücktritt

Ein Vertragsrücktritt durch den Veranstalter ist vor Beginn der Veranstaltung jederzeit möglich. Es gelten folgende Regelungen:

Rücktritt bis 14 Tage vor der Veranstaltung: kostenfrei

Rücktritt bis 1 Tag vor Veranstaltung: 10 % der vereinbarten Gage, mindestens jedoch 100 €

Rücktritt bis zum Beginn der Veranstaltung: 200 €

Bei Rücktritt aus wichtigen Grund kann nach Ermessen des DJs von diesen Regelungen abgewichen werden

Für ein Nichterscheinen des DJ am Veranstaltungstag wird eine max. Konventionalstrafe in Höhe von 50% des vereinbarten Preises an den Veranstalter fällig. Ausgenommen davon sind Verhinderungen durch unabwendbare, nicht reparable, technisch bedingte Ausfälle, Diebstahl bzw. Totalausfall, andere wichtige Gründe (höhere Gewalt), Krankheit, Unfall oder Tod.

Die Konventionalstrafe entfällt bei Stellung der technischen Ausrüstung mit gleichwertigen Ersatzpersonal. In diesen Fall wird durch den DJ ein Ersatz DJ zu gleichen Konditionen wie vereinbart gestellt.

§ 4 Haftung

Für Personen oder Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten des DJ verursacht wurde.

Für Schäden an Equipment und Tonträger des DJ, die während der Veranstaltung durch Gäste verursacht werden, haftet der Veranstalter. 

Eine entsprechende Haftpflichtversicherung wird empfohlen. Schadenersatzansprüche sind dabei auf den aktuellen Marktwert der eingesetzten Technik beschränkt.

Sollte eine weitere Veranstaltung deswegen nicht zu Stande kommen, haftet ebenfalls der Veranstalter, wo der Schaden entstanden ist.

§ 5 Gema

Durch den DJ werden Veranstaltungen weder bei der Gema gemeldet, noch Zahlungen geleistet oder erstattet. 

Der Veranstalter informiert sich selbstständig über Meldepflichten seiner Veranstaltung. Private, geschlossene Veranstaltungen sind in der Regel von der Gema befreit.

§ 6 Sonstiges

Der DJ unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung Weisungen des Veranstalter, es sei denn, es sind Sondervereinbarungen im Rahmen einer Vorbesprechung getroffen. Der Dj ist nur an die im Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden. Moderation müssen gesondert vereinbart werden und sind kein genereller Bestandteil.

Stromversorgung und Regenschutz für die Technik, alkoholfreie Getränke und ein Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Zugangs zum Veranstaltungsort für die Dauer der BE- und Entladung des Equipments stellt der Veranstalter kostenfrei zur Verfügung. Sofern nicht anders vereinbart ist, wird am Veranstaltungsort mindestens ein Stromanschluss 230V/16 A in unmittelbarer Nähe benötigt. 

Ich nutze zur Erbringung meiner Leistung gegenüber meinen Kunden den Dienst https://app.kreativ.management. Dieser bietet mir insbesondere die Möglichkeit Stammdaten der von mir betreuten Kunden/Brautpaare anzulegen, eine Kalenderverwaltung, eine Aufgaben-/To-Do-Liste, ein Postfach zur Kommunikation zwischen mir und meinen Kunden sowie die Möglichkeit direkt über den Dienst Angebote und Abrechnungen für die Leistungen des Users zu erstellen. Angeboten wird dieser Dienst von der Hochzeit.Management GmbH, mit welcher ich einen Nutzungsvertrag sowie einen – datenschutzrechtlich notwendigen – Auftragsverarbeitungsvertrag habe.

 

§ 7 Rauchmelder und Nebel Maschine

Sollte eine Nebel Maschine zum Einsatz kommen, ist das vorher mit dem Betreiber und Veranstalter zu klären und schriftlich im Vertrag festzuhalten. Die BMZ sowie vorhandene Rauchmelder sind aus zu schalten. Für entstehende Kosten durch z. B. Feuerwehr Einsatz, haftet der Veranstalter. Bei nicht Vorliegen einer Erlaubnis, wird keine Nebel Maschine benutzt. 

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